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Vertragsärzte, -psychotherapeuten und Zahnärzte müssen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme für Personen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall vorhalten. Das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes wird damit zur vertragsärztlichen Pflicht erhoben. Die Regelung, die zulassungsrelevant ist, ist Teil eines Sammelsuriums von mehr als 80 Gesetzesänderungen aus allen Bereichen des Gesundheitswesens, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einen neuen Gesetzentwurf gepresst hat.
Konkret geregelt wird nun, dass der Vertragsarzt verpflichtet ist, sich „ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren“ zu versichern. In der Höhe müssen das spezifische Haftungsrisiko, die Facharztgruppe, das Leistungsspektrum, das Patientenklientel und gegebenenfalls die Hierarchiestufe berücksichtigt werden.
Als Mindestversicherungssumme schreibt der Gesetzentwurf drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall fest. „Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden“, heißt es dazu.
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